Kosten und Abrechnung
Kosten und Abrechnung
Die Kosten für den Einsatz stehen in vernünftigem Verhältnis zur erbrachten Leistung. Abgerechnen wird das THW in den meisten Fällen mit dem Anforderer. Bei Einsätzen, die gegenüber einer Behörde abgerechnet werden müssen, sind dies nur die Kosten, die dem THW aus diesem konkreten Anlass direkt entstanden sind, also zum Beispiel keine Vorhaltekosten. Die Abrechnungsrichtlinie des THW bestimmt die zuständige Behörde als Adressaten der Rechnung. Ihr THW-Ortsverband nennt Ihnen gern die gültigen Kostensätze und erstellt Ihnen ein individuelles Angebot.
Kosten für technische Hilfen sind grundsätzlich der zuständigen Stelle in Rechnung zu stellen. Wird die technische Hilfe im Interesse eines Dritten (Begünstigter) erbracht, so macht die zuständige Stelle die Kosten des THW beim Begünstigten geltend und leitet entsprechende Zahlungen an das THW weiter. Erfolgt die Anforderung im ausdrücklichen Auftrag eines Dritten, so sind diesem die Kosten zu berechnen. Soweit der zuständigen Stelle kein Kostenersatzanspruch gegenüber einem Begünstigten zusteht, kann das THW auf die Geltendmachung seines Anspruchs gegenüber der zuständigen Stelle ganz oder teilweise verzichten.
Für jede technische Hilfe sind die Kosten zu ermitteln. Diese setzen sich wie folgt zusammen:
- Pauschalbeträge je eingesetzten Helfer und Stunde, plus Aufschläge wenn für betreffende Helfer Verdienstausfall bzw. fortgewährte Leistungen anfallen. Bei der Ermittlung der Dienstleistungszeit ist auch die Zeit zu berücksichtigen, die für Wege zwischen Wohnung oder Arbeitsstätte und OV-Unterkunft erforderlich ist. Hierfür sind 30 Minuten pro Strecke anzusetzen.
- Kosten der eingesetzten Ausstattung gemäß Kostenkatalog sowie für Verbrauchsmaterial und Betriebsstoffe, soweit gemäß Kostenkatalog gesondert zu berechnen.
- Auslagenpauschale der sich aus den Positionen 1. und 2. ergebenden Kosten
Kostenermäßigung bei technischer Hilfe
Wenn ein besonderes Ausbildungsinteresse an der Durchführung der technischen Hilfe besteht, können Kostenermäßigungen gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf Ermäßigung besteht nicht. In einem Vermerk ist der Umfang des Ausbildungsinteresses an der jeweiligen technischen Hilfe festzuhalten. Der Umfang der Kostenermäßigung richtet sich nach dem Nutzen der technischen Hilfe für die Ausbildung.