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Satzung

Satzung

Artikel 1 – Namen, Sitz und Verbandszugehörigkeit

  1. Der Verein führt den Namen „THW-Helfervereinigung Coesfeld“ mit dem Zusatz „e. V.“ (eingetragener Verein)
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 48653 Coesfeld
  3. Der Verein kann die Mitgliedschaft in der THW-Helfervereinigung Nordrhein-Westfalen erwerben.

Artikel 2 – Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, Feuerschutz, Katastrophenschutz, Zivilschutz, Arbeitsschutz und Unfallverhütung und die Förderung der Jugendpflege.
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • Die Durchführung von Rettungsmaßnahmen
  • Die Entwicklung von Verfahren zur Rettung aus Lebensgefahr
  • Die Entwicklung, Bereitstellung und Unterhaltung von Geräten zur Rettung aus Lebensgefahr und zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft von Hilfskräften, deren Aufgabe die Rettung aus Lebensgefahr ist.
  • Die Ausbildung von Personen in der Rettung aus Lebensgefahr
  • Die Bereitstellung Personen in der Rettung aus Lebensgefahr
  • Nationalen und internationalen Erfahrungsaustausch über Maßnahmen zur Rettung aus Lebensgefahr
  • Die Verbreitung des Gedankens der Lebensrettung
  • Erziehung der Jugend zur tätigen Nächstenhilfe
  • Erziehung zum sozialen Verhalten in der Gemeinschaft
  • Heranbildung zur Übernahme von Verantwortung
  • Weckung der Kreativität der Jugendlichen
  • Nationale und internationale Jugendbegegnungen
  • Veranstaltung von Vergleichswettbewerben
  • Beschaffung von Geld- und Sachmitteln zur Förderung der
    • Rettung aus Lebensgefahr und
    • Jugendpflegearbeit, insbesondere der Bundesanstalt THW und anderer Zivilschutzorganisationen
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit Ausnahme bei durch den Vorstand genehmigten Reisen nach dem Bundesreisekostengesetz. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen des Vereins sind ausgeschlossen.
  4. Der Verein sieht sich nicht als Konkurrenz zu den Einheiten des Katastrophenschutzes. Er will vielmehr die Arbeit der Vorgenannten unterstützen und fördern.

Artikel 3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder werden, der die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die Zwecke des Vereins auf freiwilliger Basis zu unterstützen und zu fördern.
  2. Aktives Mitglied oder Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person sein; passives Mitglied auch eine juristische Person. Alle Mitglieder haben Stimmrecht mit Ausnahme der juristischen Personen.
  3. Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen Antrag voraus. Darin hat der Antragsteller zu erklären, ob er als aktives oder passives Mitglied beitreten will.
  4. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht mitgeteilt zu werden.
  5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
  6. Die Mitgliedschaft endet mit Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen,
    1. Ausschluss nach Art. 3.7
    2. Austritt nach Art. 3.8
  7. Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins oder des THW, so ist es vom Vorstand anzuhören und kann danach von ihm durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene binnen 4 Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.
  8. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden.

Artikel 4 – Mittel des Vereins

Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand, sowie aus Spenden.

Artikel 5 – Beiträge und Spenden

  1. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  2. Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu entrichten.
  3. Beiträge sind bis zum 31.01. des Geschäftsjahres fällig.
  4. Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft einschließlich seines Stimmrechtes für die Dauer des Zahlungsverzuges. Ist mehr als ein Jahresbeitrag rückständig, so kann das Mitglied im Verfahren des Art. 3.7 aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern nicht ein Härtefall vorliegt und der Vorstand den Beitrag stundet oder erlässt.

Artikel 6 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 7 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

Artikel 8 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der Vereins
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dies von 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen/Tagesordnungspunkte verlangt oder dem Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über Vermögenswirksame Angelegenheiten, die im Einzelfall den Betrag von 500,00 EUR übersteigen oder nennenswerte Folgekosten nach sich ziehen.

Des weiteren:

  • Mittel- und längerfristige Verträge
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
  • Wahl von 2 Kassenprüfern
  • Wahl / Entlastung des Vorstandes
  • Empfehlungen / Erklärungen, welche die örtliche Jugendarbeit betreffen
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins

Artikel 9 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und erweiterten Vorstand. ¹Wählbar in den geschäftsführenden Vorstand sind alle Mitglieder, soweit Sie nicht von den Vorschriften des bürgerlichen Rechts geschäftsunfähig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind.
    1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem
      1. Vorsitzendem
      2. Stellvertretenden Vorsitzenden
      3. Schatzmeister
      4. Schriftführer
    2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem
      1. Geschäftsführenden Vorstand
      2. dem jeweiligen Ortsbeauftragten des THW, lediglich mit beratender Stimme
      3. Jugendgruppenleiter der örtlichen THW-Jugend
      4. Helfersprecher des örtlichen THW-Ortsverbandes
        Sofern Helfersprecher und Jugendbetreuer nicht dem Verein angehören, haben sie lediglich beratende Stimme.
  2. Der Vorsitzende und entweder sein Stellvertreter oder der Schatzmeister oder aber die beiden letztgenannten vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich als Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  3. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erledigt die laufenden Geschäfte und ist im übrigen für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig.

Artikel 10 – Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

  1. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, ruft die Mitgliederversammlung ein.
  2. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung. Das Einberufungsschreiben soll 2 Wochen vor dem anberaumten Versammlungstermin abgesandt sein.
  3. Jeder Teilnehmer hat nur eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist mindestens binnen 1 Monat eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist stets beschlussfähig.
  5. Jeder Stimmberechtigte und jede mit beratender Stimme ausgestattete Person können Anträge an die Mitgliederversammlung richten.            Die Anträge müssen bis zu Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung schriftlich gestellt und über den Vorstand eingereicht werden. Sie müssen spätestens auf der übernächsten auf den Antragseingang folgenden Sitzung behandelt werden.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Satzungsänderung ist nur mit 2/3 Mehrheit möglich; die Auflösung ist nur mit einer Mehrheit von 4/5 möglich.
  7. Wahlen sind geheim, sofern nicht einstimmig etwas anderes beschlossen wird und erfolgen in getrennter Abstimmung für jedes Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Versammlung eine Ersatzwahl für dieses durchzuführen.
  8. Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichen.

Artikel 11 – Amtsdauer und Verfahrensordnung des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
  2. Der Vorstand ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Dies geschieht durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
  3. Die Regelungen des Art. 10.2 und 10.3 gelten entsprechend.
  4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  5. Die Regelungen des Art. 10.6, Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Die Regelung des Art. 10.8 gilt entsprechend

Artikel 12 – Jugend

Der Verein hat sich im Hinblick auf Art. 2.1 b zu bemühen, dass für die Förderung der Jugendarbeit, insbesondere des THW notwendigen Geldmittel aufgebracht werden und zweckmäßig verwendet werden.

Die Vereinsjugend gibt sich eine eigene Jugendordnung.

Artikel 13 – Haftung

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.

Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes gegenüber dem Verein und dessen Mitgliedern wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

Artikel 14 – Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe.

Artikel 15 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung wurde in der Satzung der Gründungsversammlung am 26.04.1991 festgestellt.

Gründungsmitglieder:

  • Walter Böcker
  • Martin Gerdes
  • Jürgen Flacke
  • Hans Ulrich Beber
  • Ralf Röhling
  • Bernd Stüwe
  • Andre Engbersen